Die Sache selbst ist klar. Fremdenfeindliche Schmähungen sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern, sofern sie mit entsprechenden Begleitumständen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auch strafrechtlich relevant. Kann und soll man aber auch den Rahmen, in dem sie entstehen, verbieten? Bei den Vorfällen auf Sylt und unter anderem im rheinland-pfälzischen Grafschaft, bei denen der schlichte Pop-Schlager «L’amour toujours» von Gigi d’Agostino mit xenophoben Parolen belegt wurde, erweist sich die Sache als etwas schwieriger. Einfach das Abspielen des Liedes verbieten? Dann haftet also der Songschreiber für die feindliche Übernahme seines Produkts. In Zeiten reflexartiger Moralapostelei kann das schnell fatale Folgen haben. Zum materiellen Schaden kommt ein kaum abschätzbarer Imageverlust, möglicherweise verbunden mit Absagen von Konzertveranstaltern.